Vereinsstatuten

§ 10

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Weiters ist die Bestellung eines Kassier-Stv. und eines Schriftführer-Stv. zulässig. Der Vorstand kann bei Bedarf auch Experten beiziehen, diese jedoch ohne Stimmrecht.
  2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds die Pflicht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für diese Kooptierung die nachträgliche Genehmigung einzuholen ist.
  3. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds auch durch Enthebung und Rücktritt; sie erlischt weiters automatisch mit Ablauf jenes Kalenderjahrs, in welchem das Vorstandsmitglied das 80. Lebensjahr vollendet.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
  5. Die Rücktrittserklärung von Vorstandsmitgliedern ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des Gesamtvorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands im Rahmen einer außenordentlichen Mitgliederversammlung, die vom zurücktretenden Vorstand einzuberufen ist, bzw. im Falle des Rücktritts eines einzelnen Mitglieds durch die Kooptierung eines Ersatzmitglieds wirksam. Die Funktionsperiode eines kooptierten Mitglieds endet mit der Wahl eines neuen Vorstands im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung. Bei Rücktritt des Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seinem Kreis einen neuen Vorsitzenden, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt bleibt und kooptiert gleichzeitig für den freigewordenen Vorstandssitz ein Ersatzmitglied in den Vorstand.
  6. Der Vorstand tritt zumindest zweimal jährlich zusammen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, sie kann nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
  8. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen; dies so, dass jedem Vorstandsmitglied zumindest acht Tage zur Vorbereitung verbleiben.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  11. Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Mitglied des Vereinsvorstands müssen fremdüblich sein. Sie müssen vom Vorstand einstimmig genehmigt werden, wobei das betroffene Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist und an der Abstimmung und Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen darf. Rechtsgeschäfte dieser Art müssen in der folgenden Mitgliederversammlung berichtet werden.
  12. Die Rechte und Pflichten des Ehrenvorsitzenden entsprechen denen eines Ehrenmitglieds.
  13. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, in Ermangelung eines anwesenden Stellvertreters das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 11

Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann Fachbeiräte (ohne Stimmrecht) beiziehen.
  2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Der Vorstand vertritt den Landesverband im Dachverband Österreichischer Kneippbund.
    2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs (das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr) hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
    3. Der Vorstand beschließt die Höhe des Landesbeitrags, den die Kneipp-Aktiv-Clubs, welche bei ihm Mitglied sind, direkt an den Landesverband entrichten müssen. Er beachtet dabei die Empfehlungen des Bundesvorstands des Österreichischen Kneippbunds.
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens (nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie dem Vereinszweck entsprechend).
    6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
    7. Abschluss und Auflösung von Verträgen jeder Art, insbesondere auch Aufnahme und Kündigung (Entlassung) von Angestellten des Vereins.
    8. Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen nach den einschlägigen Regelungen des Österreichischen Kneippbunds.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anfrage das Rechnungswesen des Landesverbands, insbesondere seine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht auch dem Vorstand des Österreichischen Kneippbunds zu übermitteln und allfällige Anfragen zu beantworten.

§ 12

Besondere Verpflichtungen einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
  2. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, er vertritt den Verein im Dachverband Österreichischer Kneippbund. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands als Kollegialorgan fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  3. Das zum Schriftführer bestellte Vorstandsmitglied hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, er ist von allen Vertretungshandlungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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