§ 3
Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Die Verwirklichung des Vereinszwecks ist unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gemäß § 2 der Statuten mit allen gesetzlichen Mitteln anzustreben.
- Ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:
- Vertretung und Unterstützung der Interessen der regionalen Kneipp-Aktiv-Clubs im Österreichischen Kneippbund sowie gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen sowie der internationalen Kneipp-Bewegung und anderen Organisationen
- Werbung von Neumitgliedern für Kneipp-Aktiv-Clubs und den Österreichischen Kneippbund
- Pflege der Kontakte zu Behörden des Bundeslands, Interessensvertretungen und sonstigen Einrichtungen im Bundesland
- Überwachung und Schutz der eingetragenen Marken „Kneipp“ im Bundesland Veranstaltung, Organisation, Durchführung von bzw. Mitwirkung an Vorträgen, Kursen, Seminaren, Selbsthilfegruppen und Diskussionsrunden oder sonstige landesweite Aktionen
- Förderung der Gründung neuer Kneipp-Aktiv-Clubs
- Förderung und umfassende Unterstützung bestehender Kneipp-Aktiv-Clubs
- Ausbildung, Qualifizierung und Weiterbildung von Übungsleitern, Gruppenleitern, Trainern und Funktionären
- Heilkräuterwanderungen und -seminare
- Gymnastik-, Sport- und Schikurse
- Kochkurse
- Sportliche Wettkämpfe
- Reisen und Ausflüge
- Beratungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Selbsthilfegruppen
- Kur- und Gesundheitswochen
- Veranstaltung von Aktivitäten im Natur- und Umweltschutz
- Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie Jubiläums-, Freizeit- und Festveranstaltungen
- Musik- und Theateraufführungen, sonstige kulturelle Veranstaltungen
- Teilnahme an wissenschaftlichen Projekten und Förderung der Forschungstätigkeit
- Planung, Bau und Erhaltung von Kneippeinrichtungen, Kneipp-Pfaden und ähnlichen Einrichtungen
- Überprüfung zertifizierter Kneippeinrichtungen in Abstimmung mit dem Österreichischen Kneippbund,
- Einrichtung und Erhaltung sowie Teilnahme an Fachbibliotheken
- Herausgabe und Verteilung von Büchern, Broschüren und Zeitschriften, Festschriften, Plakaten, Informationsfoldern, Errichtung von Hinweistafeln, insbesondere zur Erläuterung der Kneippanwendungen bei Kneippeinrichtungen
- Schaltung von Inseraten in Printmedien, TV-Spots und Seiten im world wide web
- Verbreitung von Informationen in digitaler Form, insbesondere über das Internet und Teilnahme an social media Aktivitäten, Erstellung von Homepages, Apps und dergleichen
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Veranstaltung von Tombolas, Flohmärkten, Verkaufsveranstaltungen, Bazaren
- Schaffung und Unterstützung von Infrastruktur- und Freizeit-Einrichtungen
- Soziale Tätigkeiten
- Teilnahme an Veranstaltungen des Österreichischen Kneippbunds (Dachverbands) sowie der internationalen Kneipp-Bewegung und Pflege sonstiger Kontakte zu Förderung des Vereinszwecks.
Materielle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:
- Mitgliedsbeiträge der Kneipp-Aktiv-Clubs
- Spenden
- Erträge aus Veranstaltungen
- Erbschaften
- Vermächtnisse
- Schenkungen
- Stiftungen
- Sammlungen
- Förderungen durch den Österreichischen Kneippbund oder die internationalen KneippBewegung
- Subventionen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
- Förderungen durch Unternehmen und Wirtschaftstreibende
- Erträge aus Sponsoringverträgen sowie aus Veranstaltung von Vorträgen, Schulungen, Seminaren, aus dem Verkauf von Textilien, Büchern und Waren aller Art sowie Herausgabe, Vertrieb und Veräußerung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Publikationen, einschließlich Werbeerträge
- Kapitalveranlagungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Eintritts-, Kurs- und Seminargebühren
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Vereinsstatuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen nicht am Erfolg und am Vermögen beteiligt werden. Davon unberührt bleibt das Recht der Mitglieder des Vereins, mit dem Verein Verträge zu schließen, und das Recht, Gegenstand von Fördermaßnahmen zu sein. Die Rechnungsprüfer[1] dürfen weder direkt noch indirekt, somit über Unternehmungen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit dem Verein entgeltliche Verträge schließen.
Den Mitgliedern darf bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine wie immer geartete Zuwendung aus Mitteln des Vereins gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Auch Organmitglieder dürfen beim Ausscheiden aus ihrer Funktion keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.