Vereinsstatuten

§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt. 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorgans (Vorstand) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.
  2. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder (Mitgliedervereine) und Ehrenmitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich (auch per Fax oder E-mail) einzuladen.
  3. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand).
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind nur von den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zugelassen und sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. An der Mitgliederversammlung des Landesverbands nimmt jeder Mitgliedsverein (ordentliches Mitglied) mit zwei Vorstandsmitgliedern teil; diese müssen dem Landesverband mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Jeder Mitgliedsverein hat pro angefangene 100 Mitglieder eine Stimme. Jeder Mitgliedsverein kann die ihm durch dieses Statut eingeräumten Stimmrechte nur einheitlich ausüben. Ehrenmitglieder haben eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht können nur persönlich ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht haben nur Mitglieder der Mitgliedsvereine, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
  10. Der Präsident (bzw. dessen Bevollmächtigter) und der Geschäftsführer des Österreichischen Kneippbunds haben das Recht, an allen Versammlungen des Landesverbands teilzunehmen.

§ 9

Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Beratung und Berichterstattung über landesweite Programme, Angebote, Seminare und über Umsetzung beschlossener bundesweiter Aktionen des Österreichischen Kneippbunds.
  4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern mit dem Verein, soweit sie zulässig sind.
  6. Entlastung des Vorstands.
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  9. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des Landesverbands.

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