Vereinsstatuten

§ 4

Mitglieder des Vereins

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Kneipp-Aktiv-Clubs des Bundeslands

Vorarlberg werden, die berechtigt sind, den Namen „Kneipp-Aktiv-Club“ zu führen, sofern und solange sie auch Mitglied im Österreichischen Kneippbund sind. Außerordentliche Mitglieder können eigenberechtigte physische sowie juristische Personen sein.

Die Bestellung von Ehrenmitgliedern (das sind Mitglieder ohne passives Wahlrecht) ist möglich. Ebenso ist die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern (physische und juristische Personen, die den Verein nur durch Zahlung eines Förderbeitrages unterstützen, jedoch ohne Wahl- und Stimmrecht) möglich.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vor der Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Gründer.
  2. Danach erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand des Vereins, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod natürlicher Personen oder durch Ausscheiden aus dem Österreichischen Kneippbund.
  2. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist für ordentliche und einer zweimonatigen Kündigungsfrist für außerordentliche Mitglieder schriftlich (durch Schreiben an den Vereinsvorstand zu Handen des Landesvorsitzenden) zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich einer groben Verletzung der Mitgliedspflichten schuldig macht oder ein unehrenhaftes Verhalten setzt, welches mit dem Vereinszweck nicht vereinbar ist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes auf Ausschluss aus dem Verein ist die Berufung an die Schlichtungseinrichtung (§ 14) zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses an den Vorstand unter gleichzeitiger Namhaftmachung des vom Berufungswerber gewählten Schlichtungsorgans zu richten; der Vorstand macht binnen 7 Tagen das von ihm gewählte Schlichtungsorgan namhaft; das weitere Vorgehen erfolgt gemäß § 14 des Statuts. Bis zur Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ruhen die Rechte des Mitglieds; im Falle des Verbleibs beim Verein bleiben die Pflichten eines Mitglieds unberührt.

§ 7

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Landesverbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte.
  2. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten.
  3. Die ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsvereine) sind verpflichtet, dem Landesverband bei Bedarf Einsicht in ihre Finanzgebarung zu gewähren und bezüglich der Gebarung dem Landesverband Auskünfte zu erteilen, im Falle der Auflösungsgefahr den Vorschlägen des Landesverbands hinsichtlich der Beseitigung dieser Gefahr zu entsprechen sowie dem Landesverband Einladungen samt Tagesordnung zu ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen sowie die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu übermitteln.
  4. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die bestehenden Markenrechte in Bezug auf die geschützten Marken „Kneipp“ zu respektieren, erkannte Verletzungen solcher Markenrechte dem Landesverband zum Zwecke der Verfolgung zu melden.
  5. Die Mitgliedsvereine sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags an den Landesverband (in der Folge „Landesbeitrag“ genannt) verpflichtet.
  6. Alle Mitglieder haben weiters das Recht, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. An den Mitgliederversammlungen nehmen nur Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder teil. Das passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder der Kneipp-Aktiv-Clubs.

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