Vereinsstatuten

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  1. Der Sitz des Vereins befindet sich in 6861 Alberschwende

§ 2

Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Allgemeinheit im Sinne des „Kneipp-Gesundheitsprogramms“ im Bereich der Gesundheitsvorsorge zur Steigerung der Lebensqualität und Lebensfreude sowie die Vertretung und Unterstützung der gemeinsamen Interessen der „Kneipp-Aktiv-Clubs“ bei der Verfolgung deren Vereinszwecks, welcher gleichzeitig auch der Vereinszweck des Landesverbands ist. Die Verfolgung dieses Vereinszwecks erfolgt in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Österreichischen Kneippbund.

    Das „Kneipp-Gesundheitsprogramm“ ist das von Pfarrer Sebastian Kneipp begründete und von der medizinischen Wissenschaft erweiterte und wissenschaftlich untermauerte, auf der Einheit von Körper, Geist und Seele beruhende medizinische Ganzheitskonzept.
  2. Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO (Bundesabgabenordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist weder im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszwecks, noch im Falle einer etwaigen Auflösung auf Gewinn gerichtet; auch die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Landesverbands ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

§ 3

Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Die Verwirklichung des Vereinszwecks ist unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gemäß § 2 der Statuten mit allen gesetzlichen Mitteln anzustreben.

  1. Ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:

 Materielle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Vereinsstatuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen nicht am Erfolg und am Vermögen beteiligt werden. Davon unberührt bleibt das Recht der Mitglieder des Vereins, mit dem Verein Verträge zu schließen, und das Recht, Gegenstand von Fördermaßnahmen zu sein. Die Rechnungsprüfer[1] dürfen weder direkt noch indirekt, somit über Unternehmungen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit dem Verein entgeltliche Verträge schließen.

Den Mitgliedern darf bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine wie immer geartete Zuwendung aus Mitteln des Vereins gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Auch Organmitglieder dürfen beim Ausscheiden aus ihrer Funktion keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.


§ 4

Mitglieder des Vereins

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Kneipp-Aktiv-Clubs des Bundeslands

Vorarlberg werden, die berechtigt sind, den Namen „Kneipp-Aktiv-Club“ zu führen, sofern und solange sie auch Mitglied im Österreichischen Kneippbund sind. Außerordentliche Mitglieder können eigenberechtigte physische sowie juristische Personen sein.

Die Bestellung von Ehrenmitgliedern (das sind Mitglieder ohne passives Wahlrecht) ist möglich. Ebenso ist die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern (physische und juristische Personen, die den Verein nur durch Zahlung eines Förderbeitrages unterstützen, jedoch ohne Wahl- und Stimmrecht) möglich.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vor der Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Gründer.
  2. Danach erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand des Vereins, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod natürlicher Personen oder durch Ausscheiden aus dem Österreichischen Kneippbund.
  2. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist für ordentliche und einer zweimonatigen Kündigungsfrist für außerordentliche Mitglieder schriftlich (durch Schreiben an den Vereinsvorstand zu Handen des Landesvorsitzenden) zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich einer groben Verletzung der Mitgliedspflichten schuldig macht oder ein unehrenhaftes Verhalten setzt, welches mit dem Vereinszweck nicht vereinbar ist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes auf Ausschluss aus dem Verein ist die Berufung an die Schlichtungseinrichtung (§ 14) zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses an den Vorstand unter gleichzeitiger Namhaftmachung des vom Berufungswerber gewählten Schlichtungsorgans zu richten; der Vorstand macht binnen 7 Tagen das von ihm gewählte Schlichtungsorgan namhaft; das weitere Vorgehen erfolgt gemäß § 14 des Statuts. Bis zur Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ruhen die Rechte des Mitglieds; im Falle des Verbleibs beim Verein bleiben die Pflichten eines Mitglieds unberührt.

§ 7

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Landesverbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte.
  2. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten.
  3. Die ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsvereine) sind verpflichtet, dem Landesverband bei Bedarf Einsicht in ihre Finanzgebarung zu gewähren und bezüglich der Gebarung dem Landesverband Auskünfte zu erteilen, im Falle der Auflösungsgefahr den Vorschlägen des Landesverbands hinsichtlich der Beseitigung dieser Gefahr zu entsprechen sowie dem Landesverband Einladungen samt Tagesordnung zu ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen sowie die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu übermitteln.
  4. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die bestehenden Markenrechte in Bezug auf die geschützten Marken „Kneipp“ zu respektieren, erkannte Verletzungen solcher Markenrechte dem Landesverband zum Zwecke der Verfolgung zu melden.
  5. Die Mitgliedsvereine sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags an den Landesverband (in der Folge „Landesbeitrag“ genannt) verpflichtet.
  6. Alle Mitglieder haben weiters das Recht, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. An den Mitgliederversammlungen nehmen nur Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder teil. Das passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder der Kneipp-Aktiv-Clubs.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt. 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorgans (Vorstand) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.
  2. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder (Mitgliedervereine) und Ehrenmitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich (auch per Fax oder E-mail) einzuladen.
  3. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand).
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind nur von den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zugelassen und sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. An der Mitgliederversammlung des Landesverbands nimmt jeder Mitgliedsverein (ordentliches Mitglied) mit zwei Vorstandsmitgliedern teil; diese müssen dem Landesverband mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Jeder Mitgliedsverein hat pro angefangene 100 Mitglieder eine Stimme. Jeder Mitgliedsverein kann die ihm durch dieses Statut eingeräumten Stimmrechte nur einheitlich ausüben. Ehrenmitglieder haben eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht können nur persönlich ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht haben nur Mitglieder der Mitgliedsvereine, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
  10. Der Präsident (bzw. dessen Bevollmächtigter) und der Geschäftsführer des Österreichischen Kneippbunds haben das Recht, an allen Versammlungen des Landesverbands teilzunehmen.

§ 9

Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Beratung und Berichterstattung über landesweite Programme, Angebote, Seminare und über Umsetzung beschlossener bundesweiter Aktionen des Österreichischen Kneippbunds.
  4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern mit dem Verein, soweit sie zulässig sind.
  6. Entlastung des Vorstands.
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  9. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des Landesverbands.

§ 10

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Weiters ist die Bestellung eines Kassier-Stv. und eines Schriftführer-Stv. zulässig. Der Vorstand kann bei Bedarf auch Experten beiziehen, diese jedoch ohne Stimmrecht.
  2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds die Pflicht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für diese Kooptierung die nachträgliche Genehmigung einzuholen ist.
  3. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds auch durch Enthebung und Rücktritt; sie erlischt weiters automatisch mit Ablauf jenes Kalenderjahrs, in welchem das Vorstandsmitglied das 80. Lebensjahr vollendet.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
  5. Die Rücktrittserklärung von Vorstandsmitgliedern ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des Gesamtvorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands im Rahmen einer außenordentlichen Mitgliederversammlung, die vom zurücktretenden Vorstand einzuberufen ist, bzw. im Falle des Rücktritts eines einzelnen Mitglieds durch die Kooptierung eines Ersatzmitglieds wirksam. Die Funktionsperiode eines kooptierten Mitglieds endet mit der Wahl eines neuen Vorstands im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung. Bei Rücktritt des Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seinem Kreis einen neuen Vorsitzenden, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt bleibt und kooptiert gleichzeitig für den freigewordenen Vorstandssitz ein Ersatzmitglied in den Vorstand.
  6. Der Vorstand tritt zumindest zweimal jährlich zusammen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, sie kann nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
  8. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen; dies so, dass jedem Vorstandsmitglied zumindest acht Tage zur Vorbereitung verbleiben.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  11. Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Mitglied des Vereinsvorstands müssen fremdüblich sein. Sie müssen vom Vorstand einstimmig genehmigt werden, wobei das betroffene Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist und an der Abstimmung und Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen darf. Rechtsgeschäfte dieser Art müssen in der folgenden Mitgliederversammlung berichtet werden.
  12. Die Rechte und Pflichten des Ehrenvorsitzenden entsprechen denen eines Ehrenmitglieds.
  13. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, in Ermangelung eines anwesenden Stellvertreters das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 11

Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann Fachbeiräte (ohne Stimmrecht) beiziehen.
  2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Der Vorstand vertritt den Landesverband im Dachverband Österreichischer Kneippbund.
    2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs (das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr) hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
    3. Der Vorstand beschließt die Höhe des Landesbeitrags, den die Kneipp-Aktiv-Clubs, welche bei ihm Mitglied sind, direkt an den Landesverband entrichten müssen. Er beachtet dabei die Empfehlungen des Bundesvorstands des Österreichischen Kneippbunds.
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens (nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie dem Vereinszweck entsprechend).
    6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
    7. Abschluss und Auflösung von Verträgen jeder Art, insbesondere auch Aufnahme und Kündigung (Entlassung) von Angestellten des Vereins.
    8. Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen nach den einschlägigen Regelungen des Österreichischen Kneippbunds.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anfrage das Rechnungswesen des Landesverbands, insbesondere seine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht auch dem Vorstand des Österreichischen Kneippbunds zu übermitteln und allfällige Anfragen zu beantworten.

§ 12

Besondere Verpflichtungen einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
  2. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, er vertritt den Verein im Dachverband Österreichischer Kneippbund. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands als Kollegialorgan fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  3. Das zum Schriftführer bestellte Vorstandsmitglied hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, er ist von allen Vertretungshandlungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 13

Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie gehören nicht dem Vorstand an und müssen Mitglieder des Österreichischen Kneippbunds sein.
  2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 10 sinngemäß.

 

§ 14

Schlichtungseinrichtung

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd Vereinsgesetzes 2002, aber kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schlichtungsorgan schriftlich namhaft macht. Nach schriftlicher Bekanntgabe durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen ebenfalls ein Vereinsmitglied als Mitglied des Schlichtungsorgans namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schlichtungsorgans binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schlichtungsorgans. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schlichtungsorgans dürfen keinem sonstigen Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schlichtungsorgan fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigem Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Fällung einer Entscheidung haben die Mitglieder des Schlichtungsorgans verpflichtend auf eine friedliche Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken. Soferne eine Einigung zwischen den Streitteilen nicht möglich ist, hat das Schlichtungsorgan seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zu der über die Auflösung entscheidenden Mitgliederversammlung ist der Österreichische Kneippbund zwingend einzuladen.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation des Vereins, soferne Vereinsmögen vorhanden ist, zu beschließen. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder einen Liquidator zu berufen. Der Liquidator hat das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen dem Österreichischen Kneippbund zu übertragen. Sollte dieser zum Liquidationszeitpunkt nicht mehr bestehen, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche, jedenfalls aber gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgt und die Mittel ausschließlich für solche Zwecke verwendet.
  3. Analog zu Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmung ist vorzugehen, wenn der begünstigte Vereinszweck wegfällt.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Vorsitzenden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

 

[1] Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.

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